Rechtssichere Zustellung der Kündigung

Zwischen abgeschickt und zugestellt – zwei BAG Urteile sortieren die Zustellungsregeln für Kündigungen neu.

Urteil des BAG vom 20.6.2024 (AZ 2 AZR 213/23) und Urteil des BAG vom 30.1.2025 (8 AZ 2 AZR 68/24)

Was uns in der Praxis regelmäßig begegnet ist die Annahme, das reine Absenden einer Kündigung – idealerweise per Einschreiben – genüge.
Doch wer eine Kündigung aussprechen möchte, braucht nicht nur ein wirksames Kündigungsschreiben. Er muss auch beweisen können, dass dieses Schreiben den Arbeitnehmer tatsächlich erreicht hat.

Gerade bei Kündigungen entscheidet dieser Moment des Zugangs über den Beginn von Fristen und damit über den Ausgang ganzer Kündigungsschutzprozesse. Elektronische Wege wie E-Mail sind dabei ausgeschlossen. Somit sind Arbeitgeber zwangsläufig auf klassische Zustellmethoden angewiesen. Und dort liegt die Tücke. Der Weg durch die Post birgt Unsicherheiten und im Streitfall trägt der Arbeitgeber die volle Beweislast für den Zugang.

Archivdepot vier bietet Ihnen den sicheren Weg

  • Zustellung durch Boten
  • Protokollierung der Zustellung
  • Foto vom Briefkasten in den zugestellt wurde
  • Eidesstattliche Erklärung des Boten

Und diese Botendienste bietet Ihnen Archivdepot Vier an.

Wir übernehmen bei Ihnen die Kündigungsschreiben und vermerken bei jeder Zustellung die beschriebenen Details.

Gerne erstellen wir Ihnen für Ihre Zustellungsaufgabe ein individuelles Angebot – Schreiben Sie uns eine Mail:
info@archivdepot-vier.de